
des
HFC Blue Dolphins
HFC Blue Dolphins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "HFC Blue Dolphins". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Steglitz. Der Verein wurde am 15.07.2011 gegründet.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Fanclubregister bei Hertha BSC. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Fanclubregister bei Hertha BSC. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Fußballclubs Hertha BSC. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Heimspielbesuche, Auswärtsfahrten, der Beteiligung am Fanprojekt „Fanhaus 1892“ und der Organisation verschiedener Projekte im Sinne der Anhänger von Hertha BSC sowie die Unterstützung sozialer und jugendfördernder Einrichtungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Antrag auf Aufnahme als Mitglied dieses Vereins stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Durch Unterschrift des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes des Vereins wird die Mitgliedschaft gültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es im groben Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder über 14 Jahre beträgt 10,00 € und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweitem Vorsitzendem. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.000.- Euro verpflichtet ist, sich die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen, ab einem Wert von 5.000,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
• Kassenwart,
• Schriftführer.
Der Vorstand kann bei Bedarf durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat Stimmrecht. Ehrendmitglieder haben kein Stimmrecht.
Es können sich nur Mitglieder zu Wahl stellen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglied sind.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes bzw. Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Zum Ende des letzten Quartals des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Des Weiteren findet in jedem Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sollte kein anderer Termin durch den Vorstand bekannt gegeben werden, so ist es immer der erste Freitag am Quartalsbeginn.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend, so wird die Mitgliederversammlung nicht eröffnet und verschoben.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied bei der Abstimmung dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von 45% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung ist ab einer Anzahl von 51% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist gemäß §33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.
Für die Wahlen des Vorstandes bzw. weiterer Ämter im Verein gilt nachfolgende Regelung:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
e) die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung unter Einhaltung der Vorschriften gemäß §71 BGB anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an das Fanprojekt „Fanhaus 1892“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Sportförderung im Jugendbereich die im Sinne vom § 53 AO bedürftig sind.
§ 16. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.07.2011 über eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 15.07.2011
Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Fußballclubs Hertha BSC. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Heimspielbesuche, Auswärtsfahrten, der Beteiligung am Fanprojekt „Fanhaus 1892“ und der Organisation verschiedener Projekte im Sinne der Anhänger von Hertha BSC sowie die Unterstützung sozialer und jugendfördernder Einrichtungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Antrag auf Aufnahme als Mitglied dieses Vereins stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Durch Unterschrift des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes des Vereins wird die Mitgliedschaft gültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es im groben Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder über 14 Jahre beträgt 10,00 € und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweitem Vorsitzendem. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.000.- Euro verpflichtet ist, sich die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen, ab einem Wert von 5.000,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
• Kassenwart,
• Schriftführer.
Der Vorstand kann bei Bedarf durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat Stimmrecht. Ehrendmitglieder haben kein Stimmrecht.
Es können sich nur Mitglieder zu Wahl stellen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglied sind.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes bzw. Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Zum Ende des letzten Quartals des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Des Weiteren findet in jedem Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sollte kein anderer Termin durch den Vorstand bekannt gegeben werden, so ist es immer der erste Freitag am Quartalsbeginn.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend, so wird die Mitgliederversammlung nicht eröffnet und verschoben.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied bei der Abstimmung dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von 45% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung ist ab einer Anzahl von 51% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist gemäß §33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.
Für die Wahlen des Vorstandes bzw. weiterer Ämter im Verein gilt nachfolgende Regelung:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
e) die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung unter Einhaltung der Vorschriften gemäß §71 BGB anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an das Fanprojekt „Fanhaus 1892“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Sportförderung im Jugendbereich die im Sinne vom § 53 AO bedürftig sind.
§ 16. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.07.2011 über eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 15.07.2011